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   VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102   

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VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102 (https://dejure.org/2019,15207)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2019 - 19 CE 17.2102 (https://dejure.org/2019,15207)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 19 CE 17.2102 (https://dejure.org/2019,15207)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 58 Abs. 1 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 3, S. 4, Abs. 6 S. 1 Nr. 2; VwGO § 123
    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist grundsätzlich maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris).

    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2018 - 13 ME 298/18

    Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Dies kann etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung sein, aber auch die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, die Beantragung von Abschiebungshaft sowie - wenn wegen Passlosigkeit zunächst die Identität des Ausländers zu klären ist - die aktenkundige Vorladung des Ausländers zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum Zwecke eines Ausreisegesprächs oder die Aufforderung, bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates persönlich zu erscheinen und einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - Rn. 17; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10 m.w.N.; VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21).

    Das "Bevorstehen" konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne dieser Bestimmung erfordert nicht, dass die Abschiebungsmaßnahme selbst bereits terminiert ist oder zeitlich unmittelbar bevorsteht (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Dies kann etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung sein, aber auch die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, die Beantragung von Abschiebungshaft sowie - wenn wegen Passlosigkeit zunächst die Identität des Ausländers zu klären ist - die aktenkundige Vorladung des Ausländers zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum Zwecke eines Ausreisegesprächs oder die Aufforderung, bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates persönlich zu erscheinen und einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - Rn. 17; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10 m.w.N.; VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21).

    Vielmehr handelte es sich um eine zeitliche Verzögerung, die der vorübergehenden Funktionseinschränkung der deutschen Auslandsvertretung geschuldet war (vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - Rn. 21 ff.) und deren Ende daher absehbar war.

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 10 CE 18.1825

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist grundsätzlich maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris).

    Das "Bevorstehen" konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne dieser Bestimmung erfordert nicht, dass die Abschiebungsmaßnahme selbst bereits terminiert ist oder zeitlich unmittelbar bevorsteht (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Dies kann etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung sein, aber auch die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, die Beantragung von Abschiebungshaft sowie - wenn wegen Passlosigkeit zunächst die Identität des Ausländers zu klären ist - die aktenkundige Vorladung des Ausländers zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum Zwecke eines Ausreisegesprächs oder die Aufforderung, bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates persönlich zu erscheinen und einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - Rn. 17; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10 m.w.N.; VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Die Gesetzformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2018 - 18 B 110/18

    Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungspflichten i.R.v. § 60a Abs. 2 S. 4

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2018 - 11 S 1298/18

    Erteilungsermessen bezüglich einer Duldung nach AufenthG 2004 § 60 Abs 2 S 3 bei

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Durch die Vorlage eines Ausbildungsvertrags oder die Aufnahme einer Berufsausbildung soll eine (vorrangige) Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht konterkariert werden (BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 19 CE 17.1032

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung wegen fehlender Mitwirkung bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102
    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist grundsätzlich maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris).
  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598

    Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 19 C 20.2914

    Versagung einer Ausbildungsduldung wegen bevorstehender aufenthaltsbeendender

    Das "Bevorstehen" konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne dieser Bestimmung erfordert hingegen nicht, dass die Abschiebungsmaßnahme selbst bereits terminiert ist oder zeitlich unmittelbar bevorsteht (BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 19 CE 17.2102 - juris Rn. 8; B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 13).
  • VG Potsdam, 14.11.2019 - 8 K 3332/18
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Eingang des Antrags auf Erteilung der Ausbildungsduldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019, a.a.O.; Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rzn. 8 ff., 11; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 4 MB 132/18 -, juris, Rz. 7; VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 19 CE 17.2102 -, juris, Rz. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, juris, Rz. 13; OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rzn. 35 ff., 38; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rz. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rz. 20; Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2019 - VG 8 L 590/19 -, BA S. 6), hier also der 11. Juli 2018.
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